Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Jahresumsatz von 700 TEUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder 1 Mio EUR in einem Jahr jeweils nicht überschreiten sind von der Bilanzierungspflicht ausgenommen. Das gleiche gilt für sogenannte freie Berufe (z.B. Ärzte, Architekten, …), sie sind dauerhaft von der Bilanzpflicht ausgenommen. Sie erstellen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder auch Gewinnermittlung genannt. Diese beinhaltet im Gegensatz zur GuV nur Zu- und Abflüsse, so dürfen z.B. Forderungserträge erst als solche gebucht werden wenn das Geld auf dem Konto angekommen ist. Nur die Abschreibungen werden auch trotz nicht vorhandenem Geldfluss gebucht, da diese trotzdem einen realen Wertverlust darstellen.
Wenn ein Unternehmen keine Bilanz erstellt, ist es für Finanzierer schwieriger sich ein Bild über die Vermögens- und Verbindlichkeiten-Verhältnisse zu machen, daher wird in diesem Fall oftmals eine persönliche Selbstauskunft mit Vermögensaufstellung verlangt.